Informationen zu Schutz von sensiblen Lebensräumen

Erläuterung zum Kriterium

Ökologie / Biologische Vielfalt

Schutz von sensiblen Lebensräumen

Was heißt das konkret?

Intakte und störungsarme Lebensräume sind eine zentrale Grundlage für die touristische Attraktivität einer Region und prägen Landschaftsbild, Naturerlebnis und Aufenthaltsqualität. Ihr Schutz sollte daher von Beginn an berücksichtigt werden – nicht erst als Reaktion auf Schäden, sondern präventiv. Gäste erleben Biodiversität oft ganz selbstverständlich, etwa in einem Mosaik aus Offenland, Wald- und Weideflächen, Gewässern und landwirtschaftlich genutzten Flächen.

Konkret heißt das: Die DMO prüft touristische Aktivitäten regelmäßig auf ihre Auswirkungen auf Natur und Artenvielfalt. Grundlage dafür ist die Kenntnis über gefährdete Arten, sensible Lebensräume in der Destination sowie deren Bezug zu touristischen Nutzungen. So übernimmt der Tourismus Mitverantwortung für den Erhalt natürlicher Lebensräume und unterstützt Maßnahmen zum Schutz der Biodiversität. Eine glaubwürdige Nachhaltigkeitspositionierung setzt voraus, dass Leistungsträger*innen, Reiseleitungen und Gäste für den Schutz von Ökosystemen sensibilisiert und qualifiziert werden.

Was ist zu tun?

  • Sie berücksichtigen den Schutz von sensiblen Lebensräumen, gefährdeten Arten sowie Ruhe- und Brutzeiten bei der Erstellung und Vermarktung von touristischen Aktivitäten.
  • Sie stimmen touristische Handlungsoptionen mit Naturschutzakteur*innen ab und bewerten sie gemeinsam.
  • Sie entwickeln und unterstützen gemeinsam mit zuständigen Akteur*innen geeignete Maßnahmen zum Schutz sensibler Arten und Lebensräume.
  • Zusammen mit Partner*innen sensibilisieren und qualifizieren Sie Leistungsträger*innen, Reiseleitungen und Gäste für den Schutz sensibler Ökosysteme.

Erläuterung zur Bewertung

Bewertung:

Noch nicht umgesetzt: Zu diesem Kriterium bestehen bislang keine relevanten Aktivitäten.

Teilweise umgesetzt: Erste Aktivitäten oder Maßnahmen werden umgesetzt

Umgesetzt: Das Kriterium wird geplant und bearbeitet.

(*) – besondere Leistung (optional): Neben der Umsetzung wird das Kriterium regelmäßig überprüft und weiterentwickelt.


Erläuterungen und Einschätzungshilfe zur Einstufung:

Für eine sinnvolle Einstufung orientieren Sie sich bitte an den Beschreibungen und Umsetzungshilfen des DTV-Praxisleitfadens. Darüber hinaus können auch andere, fachlich gleichwertige Aktivitäten und Maßnahmen berücksichtigt werden. Der Bundeswettbewerb möchte erfassen, wie weit das jeweilige Kriterium in Ihrer Destination bzw. durch Ihre DMO bereits umgesetzt ist. Berücksichtigen Sie daher alle fachlich relevanten Aktivitäten im Rahmen Ihrer Rolle und Ihres Handlungsspielraums. Bitte beachten Sie, dass in der zweiten Wettbewerbsstufe zu ausgewählten Kriterien vertiefende Angaben und Nachweise gefordert werden.

Wir geben folgende Einschätzungshilfe:

Noch nicht umgesetzt

Wählen Sie diese Option, wenn zu diesem Kriterium bislang keine konkrete Umsetzung erfolgt oder lediglich erste Überlegungen bzw. Vorbereitungen bestehen, die noch nicht als umgesetzte Aktivität oder Maßnahme beschrieben werden können.

Teilweise umgesetzt

Wählen Sie diese Option, wenn Sie bereits mit konkreten Aktivitäten oder Maßnahmen in diesem Bereich begonnen haben, die Umsetzung jedoch noch punktuell oder nicht final umgesetzt ist.

Umgesetzt

Wählen Sie diese Option, wenn Sie wesentliche Aktivitäten und Maßnahmen zu diesem Kriterium umsetzen. Die Umsetzung sollte belegbar sein und die Zielsetzung des Kriteriums in wesentlichen Teilen abdecken.

(*) – Besondere Leistung (optional)

Markieren Sie das Kriterium nur dann als besondere Leistung, wenn Sie nachvollziehbar aufzeigen können, dass die Umsetzung über eine strukturierte Bearbeitung hinausgeht: Sie ist dauerhaft verankert, wird aktiv gesteuert, regelmäßig überprüft und weiterentwickelt. Ergebnisse bzw. Veränderungen werden (soweit für das Kriterium sinnvoll und möglich) beobachtet und für die weitere Steuerung genutzt.

Die Kennzeichnung als besondere Leistung führt nicht zu einem zusätzlichen Punkt und verändert die quantitative Bewertung des Kriteriums nicht. Sie dient der qualitativen Einordnung und macht der Fachjury besondere Stärken bzw. besonders weit entwickelte Ansätze sichtbar. Die Kennzeichnung sollte daher nur verwendet werden, wenn die dargestellte Leistung später plausibel erläutert und belegt werden kann.